Wirksamkeitsbeginn.
§ 28.
(1) Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 1937 in Kraft. Die in den §§ 9 bis 14 aufgezählten Erhaltungs-, Beitrags- und sonstigen Pflichten gelten vom 1. Jänner 1938 an.
(2) Die in den §§ 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen werden erst mit der Übergabe der Verwaltung und Betriebsführung, das ist mit 1. Mai 1938, wirksam.
(3) Die im § 3 genannten Wasserwerksgenossenschaften müssen sich bis 1. März 1938 konstituieren und bis 1. Mai 1938 Vorsorge für die klaglose Durchführung der mit diesem Tage auf sie übergehenden Verpflichtungen treffen.
Schlagworte
Erhaltungspflicht, Beitragspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129549
alte Dokumentnummer
N8193712176I
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