Eigentumsübertragung.
§ 25.
(1) Mit 1. Mai 1938 erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal das Eigentum an den imAnhang B, die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm das Eigentum an den im Anhang C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen.
(2) Die Finanzprokuratur hat die erforderlichen Eintragungen in das öffentliche Buch zu veranlassen; der Beibringung einer Urkunde darf es hiebei nicht.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129546
alte Dokumentnummer
N8193712173I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)