Wasserverteilung.
§ 15.
(1) Für die Verteilung der gegenwärtig zulässigen Höchstentnahme von 5,500 m3/sek. aus dem Niederalmfluß beim Wehr im Hangenden Stein wird folgender Maßstab, als derzeit zu Recht bestehend, kundgemacht:
Es erhalten:
- a) der Köckablaß 0,300 m3/sek.,
- b) der Stiftsarm 1,252 m3/sek.,
- c) der Nonntalarm (aus dem Stiftsarm 0,360 m3/sek.,
- d) der Neutorarm 1,378 m3/sek.,
- e) der Müllnerarm den verbleibenden Rest zuzüglich der Wassermenge, die über die Weiher von Leopoldskron, St. Peter und Villa Berta zugeleitet wird,
- f) der Kreuzbrücklbach (aus dem Müllnerarm) 0,420 m3/sek.,
- g) der Ganshofbach (aus dem Müllnerarm) 0,101 m3/sek.
(2) Eine zeichnerische Darstellung der Wasserverteilung unter Berücksichtigung auch kleinerer Wasserabgaben ist alsAnhang A angeschlossen.
(3) In der Zeit zwischen dem 1. Dezember und 1. März erhält der Kreuzbrücklbach nur jene Menge, die über 5,080 m3/sek. dem Almhauptkanal zugebracht wird.
(4) Sinkt die dem Almhauptkanal zugebrachte Wassermenge unter das erforderliche Maß von 5,500 m3/sek., beziehungsweise zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März unter 5,080 m3/sek., so ist die dem Nonntalarme gebührende Wassermenge unverkürzt zu belassen, während im übrigen die Wasserverteilung verhältnismäßig zu verringern ist.
(5) Jede Änderung des Verteilungsmaßstabes bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, tritt aber frühestens mit einer diesbezüglichen Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129536
alte Dokumentnummer
N8193712163I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)