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§ 24 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 24

Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129487

alte Dokumentnummer

N8193512390I

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