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§ 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2016

Fachliche Ausbildung

§ 4

(1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.

(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen im Volldienst in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.

(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn

  1. 1. eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat,
  2. 2. sich die Ausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 8 verlängert,
  3. 3. die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde,
  4. 4. mindestens eine/einer der beiden Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird oder
  5. 5. die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten bewilligt hat.

(3a) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten zu bewilligen, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass außer der/dem Ausbildungsverantwortlichen nachweislich zwei oder mehrere weitere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker in einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt mindestens eineinhalb Volldiensten in dem Betrieb beschäftigt sind und
  2. 2. dies die Arbeitsmarktlage für Aspirantinnen/Aspiranten in Abwägung der Arbeitsmarktlage für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker erfordert.

(3b) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.

(3c) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit oder die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus geboten ist.

(3d) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a ist von der Österreichischen Apothekerkammer von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das für die Bewilligung erforderliche Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern in dem Betrieb schon ursprünglich nicht gegeben war oder sich zwischenzeitlich reduziert hat und nicht mehr gegeben ist.

(3e) Die Rücknahme der Bewilligung gemäß Abs. 3d ist so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können.

(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer der Tatbestände gemäß § 4a Abs. 1 erfüllt ist. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.

(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

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