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§ 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 3

Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.

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