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§ 3 Allgemeines Wasserbautengesetz.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1923

§ 3.

Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002496

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