§ 7
Obmann
Der Obmann, oder in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, hat die Genossenschaft nach außen zu vertreten, die Genossenschaftsurkunden zu unterzeichnen, die Genossenschaftsversammlungen und Ausschußsitzungen einzuberufen und den Vorsitz in denselben zu führen. Bei Erledigung der Stelle des Obmannes oder dessen Stellvertreters während der Funktionsperiode ist eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsdauer des Obmannes oder dessen Stellvertreters beträgt drei Jahre.
In wichtigen Angelegenheiten hat der Obmann immer einen Beschluß des Ausschusses einzuholen; er ist für seine Handlungen und Veranlassungen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz verantwortlich.
Bei Elementarereignissen ist er verpflichtet, zum Schutze der Anlagen alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wesentliche Abänderungen im Baugrogramm darf er jedoch nur bei Gefahr im Verzuge vornehmen. Er hat jedoch über seine Verfügungen dem Ausschusse in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046050
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