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Artikel 6. Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.1921

Artikel 6.

Dieses Abkommen kann sowohl von den Staaten, die es unterzeichnet haben, als auch von den später beitretenden Staaten, Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden, die vom Schlusse des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden an berechnet wird.

Es kann sodann von Jahr zu Jahr gekündigt werden.

Die Kündigung wird wirksam erst ein Jahr, nachdem sie von der in Betracht kommenden Regierung oder, sofern es sich um eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Schutzgebiet handelt, von der Regierung des Mutterlandes schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat ergangen ist; der Bundesrat wird die Kündigung unverzüglich der Regierung eines jeden der anderen Vertragsstaaten mitteilen.

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates, der Kolonie, der Besitzung oder des Schutzgebietes wirksam sein, in dessen oder deren Namen sie ergangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am sechsundzwanzigsten September neunzehnhundertsechs in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufbewahrt bleiben und wovon eine beglaubigte Abschrift jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischen Wege übermittelt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10010185

Dokumentnummer

NOR40262315

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