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§ 8 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 8

Die mit dem Waschen, Frisieren, Rasieren, Ankleiden, Einsargen oder der Überwachung der Leiche beschäftigten Personen müssen vor Betreten des Raumes, in dem die Leiche verwahrt ist, ein waschbares Überkleid anziehen und dürfen während ihrer Tätigkeit in diesem Raume weder essen, noch trinken oder rauchen. Nach Beendigung ihrer Arbeit haben sie die hierbei verwendeten Gegenstände (Schwämme, Kämme, Tücher usw.) entweder zur Leiche in den Sarg zu legen oder gründlich zu desinfizieren. Ferner haben sie das Überkleid abzulegen und es gründlich zu desinfizieren, die Schuhe zu reinigen und die Hände, im Falle einer Verunreinigung auch das Gesicht, das Haupt- oder Barthaar einer genauen Reinigung und Desinfektion (Bad) zu unterziehen.

Diese Vorschriften gelten auch für die hierbei mit rituellen Funktionen befaßten und für jene Personen, die sich mit dem Öffnen oder Schließen der Särge oder mit der Aufbahrung der Leichen beschäftigen.

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