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§ 12 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 12

Die Bestattung hat auf einem zum Sterbeort gehörigen Friedhof zu erfolgen. Die politische Bezirksbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Überführung auf einen anderen Friedhof gegen Einhaltung der gebotenen Vorsichten bewilligen.

Die Ausgrabung der Leichen von an Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest Verstorbenen kann erst ein Jahr nach dem Tode gestattet werden.

Für Ausgrabungen zum Zwecke einer gerichtlichen Leichenbeschau und Leichenöffnung gelten die Bestimmungen des § 127 der Strafprozeßordnung.

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