Central-Veterinärverwaltung.
§. 8.
Zur Besorgung der Angelegenheiten der Veterinärverwaltung im Ministerium des Innern wird die nöthige Zahl von Amtsthierärzten bestellt, welche entweder in den Status der Ministerialbeamten eingereiht oder aus dem Status der in den einzelnen Verwaltungsgebieten bestellten Amtsthierärzte (§. 3, lit. a bis e) vom Minister des Innern zur Dienstleistung einberufen werden.
Als Fachreferent für die Angelegenheiten der Central-Veterinärverwaltung wird beim Ministerium des Innern ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes qualificirter Thierarzt bestellt, welcher in der Regel in die VI., ausnahmsweise in die V. Rangsclasse der Staatsbeamten einzureihen ist und die Bezeichnung „Ministerial-Veterinärreferent“ zu führen hat.
Der Ministerial-Veterinärreferent ist den Berathungen des Obersten Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.
Schlagworte
Amtstierarzt, Tierarzt, Rangklasse, Sanitätsrat, Beratung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128878
alte Dokumentnummer
N8190112316I
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