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§ 8 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Central-Veterinärverwaltung.

§. 8.

Zur Besorgung der Angelegenheiten der Veterinärverwaltung im Ministerium des Innern wird die nöthige Zahl von Amtsthierärzten bestellt, welche entweder in den Status der Ministerialbeamten eingereiht oder aus dem Status der in den einzelnen Verwaltungsgebieten bestellten Amtsthierärzte (§. 3, lit. a bis e) vom Minister des Innern zur Dienstleistung einberufen werden.

Als Fachreferent für die Angelegenheiten der Central-Veterinärverwaltung wird beim Ministerium des Innern ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes qualificirter Thierarzt bestellt, welcher in der Regel in die VI., ausnahmsweise in die V. Rangsclasse der Staatsbeamten einzureihen ist und die Bezeichnung „Ministerial-Veterinärreferent“ zu führen hat.

Der Ministerial-Veterinärreferent ist den Berathungen des Obersten Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.

Schlagworte

Amtstierarzt, Tierarzt, Rangklasse, Sanitätsrat, Beratung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128878

alte Dokumentnummer

N8190112316I

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