Veterinärinspectoren.
§. 6.
Zur regelmäßigen Verwendung im Veterinärdienste werden bei den politischen Landesbehörden nach Maßgabe des Bedarfes Veterinärinspectoren in der VIII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche den Fachreferenten (§. 7) insbesondere in Bezug auf die persönliche Überwachung der veterinären Verhältnisse des Verwaltungsgebietes durch Vornahme der periodischen oder fallweise erforderlichen Dienstreisen zu vertreten berufen sind.
Schlagworte
Veterinärinspektor, Rangsklasse
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128876
alte Dokumentnummer
N8190112314I
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