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§ 12 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 12

Die Bundesstelle für Sektenfragen gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts soweit sie in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die dem Aufgabenbereich des § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechende Tätigkeit ist abgabenrechtlich kein Betrieb gewerblicher Art.

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