Vollziehung
§ 21.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
- 4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
- 6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
- 7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;
- 8. im übrigen der Bundeskanzler.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Gesetzesnummer
10010107
Dokumentnummer
NOR40087623
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