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§ 21 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Vollziehung

§ 21.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  5. 5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
  7. 7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;
  8. 8. im übrigen der Bundeskanzler.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40087623

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Stichworte