Arbeitnehmervertretung
§ 16.
Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Gesetzesnummer
10010107
Dokumentnummer
NOR12127990
alte Dokumentnummer
N7199853529L
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