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§ 16 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Arbeitnehmervertretung

§ 16.

Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127990

alte Dokumentnummer

N7199853529L

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