vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Artikel 5

Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium, insbesondere über das Erfordernis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)