Schlußbestimmungen
§ 68
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)