Bereichsleiter, Bereichsleiterin
§ 52a.
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
- 1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
- 2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
- 3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
- 4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40196906
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