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Artikel 11 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

VI. Schlußbestimmungen

Artikel 11

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Das Abkommen bleibt während eines Zeitraumes von fünf Jahren in Kraft. Es wird jedes Jahr für ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien zumindest drei Monate vor Ablauf auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

3. Die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien in bezug auf spezielle Programme und Projekte, die auf Grund von im Rahmen dieses Abkommens eingegangen Nebenabreden durchgeführt und vor Erhalt der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kündigung begonnen wurden, besteht weiterhin bis zum Abschluß dieser Programme und Projekte.

4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens sind die darin enthaltenen Bestimmungen auf alle äthiopisch-österreichischen Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien, einschließlich der laufenden Programme und Projekte anwendbar.

Geschehen in Wien, am 29. Mai 1996 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

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