Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 15.03.2013 eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 803/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Unterzeichnungsdatum
02.10.1992
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION VON KINOFILMEN
StF: BGBl. Nr. 803/1994 (NR: GP XVIII RV 1512 AB 1784 S. 172 . BR: AB 4909 S. 589 .)
Änderung
BGBl. Nr. 396/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 33/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 27/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 76/2013 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 76/2013 *Aserbaidschan III 33/2002 *Belgien III 27/2009 *Bosnien-Herzegowina III 76/2013 *Deutschland 396/1996 *Finnland 396/1996 *Frankreich III 33/2002 *Griechenland III 27/2009 *Island III 33/2002 *Italien III 33/2002 *Moldau III 76/2013 *Niederlande 396/1996, III 155/2021 *Portugal III 33/2002 *Rumänien III 27/2009 *Russische F 803/1994 *Spanien III 33/2002 *Türkei III 27/2009 *Ukraine III 76/2013 *Zypern III 33/2002 (Anm. 1)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. September 1994 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert:
Dänemark, Lettland, Russische Föderation, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 147] :
Norwegen
Frankreich
Gemäß Art. 20 Abs. 1 erklärt Frankreich, dass Art. 2 Abs. 4 in den zweiseitigen Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen zwischen Frankreich und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 behält sich Frankreich das Recht vor, zugunsten dieses Übereinkommens mehrseitige Gemeinschaftsproduktionen zuzulassen, die eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen umfassen, die lediglich finanzieller Art sein können und deren Höchstbeteiligung sich von der in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a festgelegten unterscheidet.
Litauen
Gemäß Art. 20 behält sich Litauen das Recht vor, eine von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt wird, festzusetzen.
Polen
Die Republik Polen setzt die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bezeichnete Höchstbeteiligung auf 40 % der Produktionskosten fest.
Portugal
Gemäß Art. 20 Abs. 1 wird die in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a festgelegte Höchstbeteiligung mit 30% festgesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, daß der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;
in Anerkennung dessen, daß die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, EURIMAGES, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und daß damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zur Steigerung der Produktion und Festlegung der Regeln, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten, zu erreichen;
in Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
(__________________________
Anm. 1: Das Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), BGBl. III Nr. 155/2021, ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen (siehe Art. 16 des revidierten Übereinkommens). Daher wurden Staaten, die dem revidierten Übereinkommen beigetreten sind, aus der Liste der Vertragsparteien gelöscht.)
Anmerkung
Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 15.03.2013 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR40238791
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)