Artikel 11
Einreise und Aufenthalt
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125657
alte Dokumentnummer
N7199441582J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)