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§ 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

§ 16.

(1) Für die Inspektion der im § 15 Z 1 genannten Schulen und des im § 15 Z 2 genannten Unterrichts sind ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und kroatischer Unterrichtssprache an Volks- oder Mittelschulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und ungarischer Unterrichtssprache an Volks- oder Mittelschulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des sonstigen Unterrichts in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen Pflichtschulen im Burgenland obliegt.

(2) Für die Inspektion der im § 15 Z 3 genannten Schule sind ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Kroatisch an höheren Schulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Ungarisch an höheren Schulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des Unterrichtes in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen mittleren und höheren Schulen des Burgenlands obliegt.

(3) An Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Fachinspektoren können Organe der Schulaufsicht, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Abs. 1 bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40212133

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