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§ 17 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 17

Im übrigen wird die Ausübung der Schulaufsicht über die im § 14 Z 1 und 3 genannten Schulen und über den in § 14 Z 2 und in § 15 geregelten Unterricht nach den für die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen geregelt.

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