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§ 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

5. Abschnitt

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen

§ 13.

(1) Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.

(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Volksschulen gemäß § 3 und für Mittelschulen gemäß § 8 sind an einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.

(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie oder an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler bzw. gemäß Abs. 2 als Studierende oder Studierender gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.

Schlagworte

Lehrerbildung, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40212130

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