4. Abschnitt
Allgemeinbildende höhere Schule
§ 12
(1) Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule zu errichten, welche nach Maßgabe des Bedarfs als Gymnasium, als Realgymnasium oder als Wirtschaftskundliches Realgymnasium zu führen ist.
(2) An der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule ist der Unterricht an allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder in ungarischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
(3) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch und Kroatisch oder Ungarisch sowie zwei Fremdsprachen vorzusehen.
(4) In die zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der kroatischen oder ungarischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
(5) § 5 ist anzuwenden und gilt auch für Reifeprüfungszeugnisse.
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