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§ 9 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Wahltermin

§ 9

Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden.

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