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§ 1 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

1. Abschnitt

Wahl der Vertreter der Lehrer Wahlausschreibung, Wahltermin

§ 1

Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten oder zweiten Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet zwischenzeitig keine Wahl statt.

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