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§ 16 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 16

An Schulen mit weniger als vier Lehrern (der Schulleiter ist nicht mitzuzählen) findet keine Wahl der Lehrervertreter statt.

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