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Artikel 15 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

IV. Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Artikel 15

Artikel 15

(1) Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von außergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er wird als „Fonds für das Erbe der Welt“ bezeichnet.

(2) Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dar.

(3) Die Mittel des Fonds bestehen aus

  1. a) Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten;
  2. b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
  1. i) anderer Staaten,
  2. ii) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen,
  3. iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
  1. c) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
  2. d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und
  3. e) allen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften genehmigt sind.

(4) Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte Unterstützungsbeträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen Bedingungen geknüpft werden.

Schlagworte

Kulturerbe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124500

alte Dokumentnummer

N7199315635L

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