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§ 29 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Zumutbare Eigenleistung

§ 29.

Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

(Anm.: Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 16 455 Euro. Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen. (vgl. § 75 Abs. 47))

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244270

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