Artikel 7
Dieses Übereinkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 270 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam.
Geschehen zu Wien, am 13. September 1989, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)