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Artikel 17 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 17

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bestimmen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist.

2. Jeder Vertragsstaat kann zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für dieses Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag des Eingangs einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.

3. Jede gemäß den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf eines der in dieser Erklärung erwähnten Gebiete durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

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