Artikel 14
Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam,
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Thimphu am 10. Mai 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009764
Dokumentnummer
NOR12123510
alte Dokumentnummer
N7199110645L
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