vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt während eines Zeitraumes von fünf

(5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123509

alte Dokumentnummer

N7199110644L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)