Niederschrift
§ 32.
Über jede interne und jede gemeinsame Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122956
alte Dokumentnummer
N7199011852J
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