vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 6

(1) Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)