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§ 5 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

§ 5

(1) Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.

(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.

(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.

(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

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