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§ 10 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 10

Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

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