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§ 6 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1986

§ 6

(1) Zur Entscheidung über einen gemäß § 5 geltend gemachten Anspruch ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Bei der Verteilung der Geschäfte dieses Gerichtes sind alle nach diesem Bundesgesetz anfallenden Rechtssachen ein und demselben Richter zuzuweisen. Andere Rechtssachen dürfen diesem Richter nur in dem Umfang zugewiesen werden, als er mit Rechtssachen nach diesem Bundesgesetz nicht ausgelastet ist.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hierfür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung (§ 3) angegeben worden sind.

(3) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.

(4) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Antrages dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, mit folgenden Besonderheiten:

  1. a) die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter;
  2. b) die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären;
  3. c) werden wegen ein und desselben Gutes mehrere gerichtliche Verfahren von verschiedenen Personen beantragt, so sind die Verfahren hinsichtlich dieses Gutes zu verbinden;
  4. d) die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
  5. e) die Verweisung auf den Rechtsweg und das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.

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