Anhang B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT – COST „KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG“
1. Der Ausschuß
1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung, vor allem den nachstehend genannten, Stellung nimmt:
- Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher Ebene erfolgenden Tätigkeiten im Rahmen der konzertierten Aktion,
- Festlegung von Forschungsgegenständen von besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem Interesse,
- Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,
- Auswahl von Vertragsnehmern für besondere Aufgaben,
- gegebenenfalls Bestellung des Projektleiters,
- gegebenenfalls Beratung des Projektleiters;
1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;
1.3. gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.
2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.
3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und gegebenenfalls dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige hinzuziehen.
Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009597
Dokumentnummer
NOR12121729
alte Dokumentnummer
N7198612161L
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