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Anhang C Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anhang C

FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung nach Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 2

Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates ausgedrückt; der Wert der ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen des Abkommens spätestens drei Monate nach erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission. Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht, welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der erhöhte Satz wird während des gesamten Zeitraums der Verzögerung angewandt.

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) eingesetzt werden.

Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 6

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121718

alte Dokumentnummer

N7198612150L

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