Anhang B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT – COST „DATENFERNVERARBEITUNG“
1. Der Ausschuß
1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung, vor allem den nachstehend genannten, Stellung nimmt:
- Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher Ebene erfolgenden Tätigkeiten im Rahmen der konzertierten Aktion,
- Festlegung von Forschungsgegenständen von besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem Interesse,
- Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,
- Auswahl von Vertragsnehmern für besondere Aufgaben,
- Bestellung des Projektleiters,
- Beratung des Projektleiters;
1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;
1.3. gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.
- 2. Die Berichte und die Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.
- 3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige hinzuziehen.
Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009596
Dokumentnummer
NOR12121717
alte Dokumentnummer
N7198612149L
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