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Anhang B Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anhang B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT – COST „DATENFERNVERARBEITUNG“

1. Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung, vor allem den nachstehend genannten, Stellung nimmt:

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

  1. 2. Die Berichte und die Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.
  2. 3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige hinzuziehen.

Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121717

alte Dokumentnummer

N7198612149L

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