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Artikel 2 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 2

Artikel 2

Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.

Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121709

alte Dokumentnummer

N7198612141L

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