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Artikel 10 Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.

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