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Artikel 8 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

Die mit Reisen und Aufenthalten auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles im Rahmen dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der den Geologen entsendet. Die mit dem Austausch des Materials gemäß Artikel 3 dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der das betreffende Material anfordert.

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