Artikel 3
Unter den geologischen Unterlagen im Sinn des Artikels 1 ist zu verstehen:
- a) beschriebenes und verarbeitetes Vergleichsmaterial, wie Gesteine, Mineralien, Fossilien, veröffentlichte geologische Karten, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Mitteilungen und Duplikate von Belegmaterial;
- b) geologisches Archivmaterial, das das Gebiet der anderen Vertragsseite betrifft; hiervon können über Wunsch Kopien zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen der beiden Vertragsstaaten zulässig ist. Vorhandenes Sammlungsmaterial aus der Zeit vor 1918, soweit es sich nicht um in der Literatur festgelegte Unikate handelt, kann über Wunsch dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.
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