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Artikel 2 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Zum Zwecke der Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit werden einmal jährlich immer im Monat April abwechselnd in Wien und in Preßburg Austauschsitzungen abgehalten. Der genaue Termin wird von der zuständigen Stelle jenes Staates vorgeschlagen, in dessen Hauptstadt die betreffende Austauschsitzung vorgesehen ist.

Um eine entsprechende Vorbereitung der Austauschsitzungen zu ermöglichen, werden die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten einander alljährlich im Februar ihre Programmvorschläge bezüglich des Austausches geologischer Unterlagen und die Vorschläge über die Zusammenarbeit bei geologischer Forschung in den Grenzgebieten mitteilen.

Auf den Austauschsitzungen werden die erreichten Ergebnisse jeweils für die vergangene Zeitspanne ausgewertet, und es wird ein Programm geologischer Zusammenarbeit für das nächste Jahr entsprechend den einzelnen Artikeln dieses Abkommens gemeinsam aufgestellt.

Außerordentliche Austauschsitzungen können über Vorschlag jedes Vertragspartners im beiderseitigen Einverständnis festgesetzt werden. Der Ort solcher außerordentlicher Austauschsitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; in der Regel werden sie im Gebiet jenes Landes stattfinden, an das das Ersuchen um Abhaltung der betreffenden Sitzung gerichtet wurde.

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