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Artikel 1 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.

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